JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 225 StPO - Augenscheinnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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