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JuraForum.deGesetzeStPO§ 225 StPO - Augenscheinnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter 

§ 225 StPO - Augenscheinnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)

Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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