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JuraForum.deGesetzeStPO§ 224 StPO - Benachrichtigung 

§ 224 StPO - Benachrichtigung

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)

(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht.
Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde.
Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.

(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)
    • § 225 Augenscheinnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
    • Viertes Buch (Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens)
  • § 369 Beweisaufnahme

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Urteile: Vorschriften

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