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JuraForum.deGesetzeStPO§ 223 StPO - Vernehmung durch beauftragten oder ersuchten Richter 

§ 223 StPO - Vernehmung durch beauftragten oder ersuchten Richter

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)

(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.

(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.


Fußnoten:


Zu § 223: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Achter Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren)
      • Dritter Abschnitt (Strafverfahren)
        • 3. Unterabschnitt (Gerichtliches Verfahren)
      • § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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