JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 222 StPO - Namhaftmachung der geladenen Zeugen und Sachverständigen
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)
(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.
Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.
§ 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.
Fußnoten:
Zu § 222: Geändert durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280).
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