JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 221 StPO - Herbeischaffung weiterer Beweismittel von Amts wegen
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.
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