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JuraForum.deGesetzeStPO§ 221 StPO - Herbeischaffung weiterer Beweismittel von Amts wegen 

§ 221 StPO - Herbeischaffung weiterer Beweismittel von Amts wegen

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)

Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.



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