JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 221 StPO
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.
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