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JuraForum.deGesetzeStPO§ 221 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 221 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)

Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.


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