JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 218 StPO - Ladung des bestellten und gewählten Verteidigers
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)
Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist.
§ 217 gilt entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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