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JuraForum.deGesetzeStPO§ 217 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 217 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)

(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.

(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.


Weitere Vorschriften um § 217 StPO

Entscheidungen zu § 217 StPO

  • OLG-DRESDEN, 07.10.2008, 2 Ws 455/08
    Wird zu einem Strafverfahren nach dem Aufruf der der Sache ein weiteres Verfahren hinzuverbunden, das durch das Gericht zu diesem Zweck erst unmittelbar vor der Verbindung in der Hauptverhandlung eröffnet worden ist, so kann der auch für das hinzuverbundene Verfahren bestellte Pflichtverteidiger keine Terminsgebühr für dieses...
  • BGH, 19.02.2008, 1 StR 653/07
    Ein etwaiger Verstoß gegen § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO berührt die Wirksamkeit der Ladung zur Hauptverhandlung nicht. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 217 Abs. 2 StPO.
  • OLG-NAUMBURG, 12.07.2007, 1 Ws 318/07
    1. Es obliegt grundsätzlich dem Verurteilten, seinen Verteidiger vom Anhörungstermin der Strafvollstreckungskammer zu benachrichtigen. Erfolgt die Anhörung jedoch kurzfristig, so hat das Gericht den Verteidiger zu benachrichtigen, da anders der Anspruch auf eine faire Verfahrensgestaltung nicht durchsetzbar ist (BVerfG NStZ 1993,...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 217 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)
    • § 218
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 228
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 397

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