( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStPO§ 215 StPO - Zustellung des Eröffnungsbeschlusses 

§ 215 StPO - Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)

Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen.
Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stpo/215-zustellung-des-eroeffnungsbeschlusses

© "§ 215 StPO - Zustellung des Eröffnungsbeschlusses" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN