JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 214 StPO - Ladungen
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)
(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an.
Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3 und § 406g Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 3 gilt entsprechend.
Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen versandt werden.
(2) Ist anzunehmen, dass sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.
(4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände.
Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.
Fußnoten:
Zu § 214: Geändert durch G vom 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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