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JuraForum.deGesetzeStPO§ 213 StPO - Anberaumung des Termins 

§ 213 StPO - Anberaumung des Termins

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)

Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Siebenter Abschnitt (Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung)
    • § 275a Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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