JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 213 StPO - Anberaumung des Termins
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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