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JuraForum.deGesetzeStPO§ 213 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 213 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)

Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.



Weitere Vorschriften um § 213 StPO

Entscheidungen zu § 213 StPO

  • OLG-OLDENBURG, 23.10.2008, 1 Ws 635/08
    Die Ablehnung eines Antrags des Verteidigers auf Terminsverlegung wegen seines seit langem gebuchten Urlaubs ist jedenfalls dann nicht evident fehlerhaft und anfechtbar, wenn das Gericht unter hohem Termindruck steht, eine Verteidigung nicht nach § 140 StPO notwendig ist, es sich um einen nicht schwierig gelagerten Fall handelt, der...
  • OLG-OLDENBURG, 23.10.2008, 1 Ws 630/08
    Die Ablehnung eines Antrags des Verteidigers auf Terminsverlegung wegen seines seit langem gebuchten Urlaubs ist jedenfalls dann nicht evident fehlerhaft und anfechtbar, wenn das Gericht unter hohem Termindruck steht, eine Verteidigung nicht nach § 140 StPO notwendig ist, es sich um einen nicht schwierig gelagerten Fall handelt, der...
  • OLG-HAMM, 27.03.2008, 2 Ws 95/08
    Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen Hinweise in Zusammenhang mit der Terminsladung sowie gegen die Ablehnung der Terminsverlegung
  • OLG-HAMM, 27.03.2008, 2 Ws 88/08
    Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen Hinweise in Zusammenhang mit der Terminsladung sowie gegen die Ablehnung der Terminsverlegung
  • BGH, 20.03.2008, 1 StR 488/07
    1. Zum Vorsatz und zum Vermögensnachteil bei Untreuehandlungen durch pflichtwidriges Eingehen von Risiken für fremdes Vermögen. 2. Zur Terminierung in Wirtschaftsstrafsachen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 213 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 213 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Siebenter Abschnitt (Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung)
    • § 275a

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