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JuraForum.deGesetzeStPO§ 212 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 212 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 212 StPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 212 StPO:

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