JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 212 StPO
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 212 StPO:
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