JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 211 StPO - Folgen des Ablehnungsbeschlusses
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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