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JuraForum.deGesetzeStPO§ 210 StPO - Rechtsmittel gegen die Beschlüsse 

§ 210 StPO - Rechtsmittel gegen die Beschlüsse

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)

(1) Der Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluss nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat.
In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)
    • § 209a Rangfolge
      • Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)
    • § 225a Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 270 Verweisung an Gericht höherer Ordnung
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Verfahren bei Strafbefehlen)
    • § 408 Entscheidungsmöglichkeiten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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