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JuraForum.deGesetzeStPO§ 210 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 210 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)

(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.



Weitere Vorschriften um § 210 StPO

Entscheidungen zu § 210 StPO

  • OLG-KOELN, 01.07.2009, 2 Ws 69/09
    Feststellung der Verhandlungsfähigkeit eines wegen Ermordung von drei niederländischen Staatsbürgern im Jahre 1944 angeklagten 87-jährigen früheren SS-Angehörigen trotz schwerer Herzerkrankung.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 28.08.2008, 3 Ws 229/08
    Analog § 210 Abs. 2 StPO ist eine sofortige Beschwerde (Untätigkeitsbeschwerde) der Staatsanwaltschaft bei Nichtbescheidung des mit Anklageerhebung gestellten Antrags auf Eröffnung des Hauptverfahrens ausnahmsweise zulässig, wenn die über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren erfolgte Zurückstellung der Entschließung über die...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 04.01.2008, 1 Ws 291/07
    Gegen die unterbliebene Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen in dem die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss ist die sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten statthaft.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 12.03.2007, 4 Ws 23/07
    Der gemäß § 210 Abs. 1 StPO einer Anfechtung durch den Angeklagten entzogene Eröffnungsbeschluss ist eine Entscheidung, auf die die Anhörungsrüge nach § 33a S. 1 StPO Anwendung findet (Rn.6).
  • OLG-DRESDEN, 20.06.2005, 2 Ws 182/05
    Zur Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Eröffnungsverfahren bei drohender Verjährung angeklagter Straftaten: 1. Das Unterlassen einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung kann überhaupt nur ganz ausnahmsweise dann anfechtbar sein, wenn a) die (unterlassene) Entscheidung selbst anfechtbar wäre und...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 210 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 210 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)
    • § 209a
      • Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)
    • § 225a
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 270
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Verfahren bei Strafbefehlen)
    • § 408

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