JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 21 StPO - Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts bei Gefahr im Verzug
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Zweiter Abschnitt (Gerichtsstand)
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
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