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JuraForum.deGesetzeStPO§ 209a StPO - Rangfolge 

§ 209a StPO - Rangfolge

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)

Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen

Gerichten höherer Ordnung gleich.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Fünftes Hauptstück (Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind)
    • § 103 Verbindung mehrerer Strafsachen
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)
    • § 225a Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 270 Verweisung an Gericht höherer Ordnung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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