Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug) Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens)
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.
(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt, wenn
1.
wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,
2.
die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden,
3.
die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder
4.
die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein. Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.
(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.
Den auch bei Erweiterung eines Haftbefehls auf zusätzliche Taten zu beachtenden besonderen Bekanntmachungs- und Anhörungsvorschriften (§§ 114a, 115 Abs. 2 StPO) ist grundsätzlich jedenfalls dann genügt, wenn ein in der besonderen Haftprüfung nach § 207 Abs. 4 StPO bei der Eröffnung des Hauptverfahrens ergangener...
Das Fehlen der Unterschrift des zuständigen Richters unter dem Eröffnungsbeschluss führt jedenfalls dann zu dessen Unwirksamkeit und damit zu einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis, wenn sich aus den Umständen nicht mit Sicherheit ergibt, dass das zuständige Gericht das Verfahren nach pflichtgemäßer und...
1. Zur Frage, wann das Fehlen eines ausdrücklichen Eröffnungsbeschlusses bei Vorliegen von Verbindungsbeschlüssen und dem Erlass eines Haftbefehls ausnahmsweise kein Prozesshindernis darstellt.
2. Zur ordnungsgemäßen Begründung des Rechtsfolgenausspruchs.
Nennt der Amtsrichter im Formblatt für die Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens nicht den Namen des Angeklagten so ist der Eröffnungsbeschlusses unwirksam.
Fehlt die Unterschrift des Richters unter dem Text des Eröffnungsbeschlusses, so ist dies unschädlich, wenn die Akten eindeutig ergeben, daß der Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat.
OLG Düsseldorf Beschluß vom 08.12.1999 - 2 Ws 358/99 -
2 Ws 362/99 9 Js 274/90 StA Mönchengladbach
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Erwähnungen von § 207 StPO in anderen Vorschriften