JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 206a StPO - Verfahrenshindernis nach Eröffnung des Hauptverfahrens
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss einstellen.
(2) Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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