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JuraForum.deGesetzeStPO§ 206a StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 206a StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.



Weitere Vorschriften um § 206a StPO

Entscheidungen zu § 206a StPO

  • OLG-KOELN, 26.02.2009, 2 Ws 66/09
    1. Von der Überbürdung der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nach § 476 Abs.3 S.2 Ziff.2 StPO kann nur abgesehen werden, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur...
  • OLG-CELLE, 29.10.2008, 322 SsBs 172/08
    Zu den Voraussetzungen für ein selbständiges Verfallverfahren im Ordnungswidrigkeitenverfahren.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 23.06.2008, (2/5) 1 Ss 213/04 (6/05
    1. Ein Verfahrenshindernis ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens von etwa drei Jahren im Berufungsrechtszug bei einer Gesamtdauer bis zum Berufungsurteil von etwa sieben Jahren rechtfertigt keine Teileinstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der mit einer Geldstrafe...
  • OLG-HAMM, 02.06.2008, 2 Ss 190/08
    Sofern in einem Verfahren in einer niedrigeren Instanz ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, haben die nachfolgenden Instanzen von einem von Amts wegen zu beachtenden Prozesshindernis auszugehen. Zur Frage, wie mit diesem Verfahrenshindernis in der Revision umzugehen ist, wenn es vom Tatgericht nicht beachtet worden ist.
  • OLG-ROSTOCK, 15.01.2008, 2 Ss (OWi) 190/05 I 238/07
    1. Ein Bußgeldverfahren auf der Grundlage eines nur gegen die juristische Person festgesetzten Bußgeldes kann nicht gegen den Geschäftsführer als dem vertretungsberechtigten Organ der juristischen Person weitergeführt werden. 2. Bleibt nach den im Bußgeldbescheid enthaltenen Angaben zweifelhaft, ob der Bescheid gegen eine...
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Erwähnungen von § 206a StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 206a StPO:

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