JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 206 StPO - Keine Bindung an Anträge der Staatsanwaltschaft
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)
Das Gericht ist bei der Beschlussfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
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