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JuraForum.deGesetzeStPO§ 205 StPO - Vorläufige Einstellung des Verfahrens 

§ 205 StPO - Vorläufige Einstellung des Verfahrens

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen.
Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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