JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 205 StPO - Vorläufige Einstellung des Verfahrens
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)
Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen.
Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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