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JuraForum.deGesetzeStPO§ 205 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 205 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.


Weitere Vorschriften um § 205 StPO

Entscheidungen zu § 205 StPO

  • OLG-CELLE, 22.11.2007, 2 Ws 367/07
    Unzulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens bei fehlendem Haftgrund gegenüber im Ausland lebenden Beschuldigten (Anschluss an OLG Stuttgart NStZ 2003, 682).
  • OLG-STUTTGART, 19.04.2006, 1 Ss 137/06
    Die Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sind je nach Verfahrensart und Verfahrenslage unterschiedlich. Neben der Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstands und dem jeweiligen Verfahrensstand kommt es darauf an, in welchem Ausmaß der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung beeinträchtigt ist, die ihm in der...
  • OLG-STUTTGART, 18.11.2002, 1 Ws 255/02
    Gegen einen in seinem Heimatstaat wohnenden Ausländer, dessen die deutschen Strafverfolgungsorgane nicht habhaft werden können, kann wegen vorläufiger Einstellungsreife das Klageerzwingungsverfahren nicht betrieben werden.
  • OLG-STUTTGART, 12.06.2001, 1 Ws 101/01
    Erklärt in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes der Vormund einer zehnjährigen Zeugin für diese die Zeugnisverweigerung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 StPO. so darf das Verfahren nicht in entsprechender Anwendung von § 205 Satz 1 StPO vorläufig eingestellt werden, bis die Zeugin die nötige Verstandesreife für eine...
  • OLG-HAMM, 26.10.2000, 5 Ws 216/00
    Leitsatz Bei der gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO nach Einstellung des Verfahrens zu treffenden Ermessensentscheidung über die Auslagenerstattung können Verdachtsmomente, die nach dem letzten Verfahrensstand einen zumindest hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten fortbestehen lassen, einer Auslagenerstattung entgegen...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 205 StPO:

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