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JuraForum.deGesetzeStPO§ 204 StPO - Beschluss über die Ablehnung der Eröffnung 

§ 204 StPO - Beschluss über die Ablehnung der Eröffnung

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muss aus dem Beschluss hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

(2) Der Beschluss ist dem Angeschuldigten bekannt zu machen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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