JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 204 StPO - Beschluss über die Ablehnung der Eröffnung
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muss aus dem Beschluss hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(2) Der Beschluss ist dem Angeschuldigten bekannt zu machen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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