JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 203 StPO - Eröffnungsbeschluss
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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