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JuraForum.deGesetzeStPO§ 202a StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 202a StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)

Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.


Weitere Vorschriften um § 202a StPO

Entscheidungen zu § 202a StPO

  • OLG-NAUMBURG, 06.10.2008, 1 Ws 504/07
    1. Die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses (§ 43 DRiG) ist nicht absolut. 2. Bei überwiegendem Interesse an der Aufklärung eines schwerwiegenden Tatvorwurfs - hier des Verbrechens der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) - kann es gerechtfertigt sein, in einem Gerichtsverfahren eine Ausnahme von dem Grundsatz des...
  • OLG-CELLE, 17.07.2008, 2 Ws 170/08
    Zur Zuständigkeit für den Erlass eines Arrestbeschlusses
  • OLG-HAMM, 07.07.2005, 3 Ss 40/05
    Zum Erlass und zur Streichung eines Eröffnungsbeschlusses.
  • OLG-THUERINGEN, 07.11.2003, 1 Ws 344/03
    Die Auswahlentscheidung des Gerichts bezüglich des zuzuziehenden Sachverständigen kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Es kann dahinstehen, ob eine Anhörung der Beteiligten vor der Auswahlentscheidung verfassungsrechtlich, insbesondere gem. Art. 103 Abs. 1 GG, geboten ist. Denn auch ein Verstoß gegen den...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 202a StPO:

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