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§ 202a StPO

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)

Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern.
Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.


Fußnoten:


Zu § 202a: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2353).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)
    • § 212
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 243 Ablauf der Hauptverhandlung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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