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JuraForum.deGesetzeStPO§ 202 StPO - Anordnung von einzelnen Beweiserhebungen 

§ 202 StPO - Anordnung von einzelnen Beweiserhebungen

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)

Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.



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