JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 202 StPO - Anordnung von einzelnen Beweiserhebungen
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)
Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
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