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JuraForum.deGesetzeStPO§ 202 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 202 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)

Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.


Weitere Vorschriften um § 202 StPO

Entscheidungen zu § 202 StPO

  • OLG-NAUMBURG, 06.10.2008, 1 Ws 504/07
    1. Die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses (§ 43 DRiG) ist nicht absolut. 2. Bei überwiegendem Interesse an der Aufklärung eines schwerwiegenden Tatvorwurfs - hier des Verbrechens der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) - kann es gerechtfertigt sein, in einem Gerichtsverfahren eine Ausnahme von dem Grundsatz des...
  • OLG-CELLE, 17.07.2008, 2 Ws 170/08
    Zur Zuständigkeit für den Erlass eines Arrestbeschlusses
  • OLG-HAMM, 07.07.2005, 3 Ss 40/05
    Zum Erlass und zur Streichung eines Eröffnungsbeschlusses.
  • OLG-THUERINGEN, 07.11.2003, 1 Ws 344/03
    Die Auswahlentscheidung des Gerichts bezüglich des zuzuziehenden Sachverständigen kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Es kann dahinstehen, ob eine Anhörung der Beteiligten vor der Auswahlentscheidung verfassungsrechtlich, insbesondere gem. Art. 103 Abs. 1 GG, geboten ist. Denn auch ein Verstoß gegen den...

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