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JuraForum.deGesetzeStPO§ 201 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 201 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)

(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.


Weitere Vorschriften um § 201 StPO

Entscheidungen zu § 201 StPO

  • OLG-HAMM, 31.01.2008, 3 Ss 500/07
    Der in der Anklage enthaltene Vorwurf, der Angeklagte habe "in einer Vielzahl von Einzelhandlungen, mindestens jedoch in 10 Fällen, nach und nach" gewerbsmäßig gestohlen und dabei im Einzelnen aufgeführten Gegenstände entwendet, ist zu unbestimmt, um die einzelnen Taten zu individualisieren.
  • OLG-HAMM, 06.05.2004, 3 Ss 62/04
    Zur Umgrenzungsfunktion der Anklage in einem BtM-Verfahren
  • OLG-DUESSELDORF, 02.07.2003, III - 2 Ss 88/03 - 41/03 II
    Liegt dem Strafverfahren ein leicht verständlicher Sachverhalt zu Grunde und ist der Verfahrensgegenstand rechtlich und tatsächlich überschaubar, genügt es, dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer die Anklage nach Verlesung in der Hauptverhandlung zu übersetzen.
  • OLG-HAMM, 01.04.2003, 1 Ws 83/03
    Zur Frage, ob die Anklage mangelhaft und das Verfahren ggf. einzustellen ist, wenn der Tattag nach Aktenlage und nach Anklage voneinander abweichen
  • OLG-FRANKFURT, 20.12.2002, 3 Ws 1368/02
    Entspricht eine Anklageschrift und Auffassung des Gerichts oder des Vorsitzenden, der insoweit eine Vorprüfung vornehmen kann, nicht der Erfordernis des § 200 StPO, so kann der Vorsitzende sie - vor Zustellung an den Angeschuldigten - an die StA mit der Anregung zurückzugeben, sie zu ergänzen oder zu verbessern. Lehnt die StA eine...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 201 StPO:

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