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JuraForum.deGesetzeStPO§ 200 StPO - Anklagesatz 

§ 200 StPO - Anklagesatz

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz).
In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben.
Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf.
In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen.
Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.

(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt.
Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.


Fußnoten:


Zu § 200: Geändert durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302) und 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2280).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
          • Erster Unterabschnitt (Das Vorverfahren)
        • § 46 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)
    • § 222 Namhaftmachung der geladenen Zeugen und Sachverständigen
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 266 Erhebung der Nachtragsanklage
    • § 270 Verweisung an Gericht höherer Ordnung
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 381 Erhebung der Klage
    • § 383 Eröffnung, Zurückweisung oder Einstellung
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
    • § 440 Antrag auf Anordnung selbstständiger Einziehung

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Urteile: Vorschriften

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