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JuraForum.deGesetzeStPO§ 200 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 200 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.

(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.



Weitere Vorschriften um § 200 StPO

Entscheidungen zu § 200 StPO

  • OLG-HAMM, 15.07.2009, 3 Ss 250/09
    Hat der Amtsrichter das Verfahren zu Unrecht wegen eines Verfahrenshindernisses durch Urteil eingestellt, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
  • BGH, 19.02.2008, 1 StR 596/07
    Bei einer Vielzahl gleichartiger Wirtschaftsstraftaten genügt der Anklagesatz regelmäßig dann sowohl der Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion, wenn über die Angabe der Zahl der Taten, des Gesamtschadens und des gesamten Tatzeitraums hinaus die gleichartigen Taten gruppiert bezeichnet werden und wenn die Einzelheiten im...
  • OLG-HAMM, 11.04.2007, 4 Ss 70/07
    Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf in Kenntnis zu setzen (Informationsfunktion) und in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand, über den das Gericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat (Umgrenzungsfunktion), zu bezeichnen.
  • OLG-CELLE, 22.02.2007, 32 Ss 20/07
    Lag ein Verfahrenshindernis bereits bei Entscheidung des Tatgerichts vor, ist das angefochtene Urteil insoweit im Revisionsverfahren gemäß § 349 Abs.4 StPO aufzuheben und das Verfahren gemäß § 354 Abs.1 StPO einzustellen. Eine Einstellung gemäß § 206a StPO kommt nicht in Betracht. Erschöpft das Tatgericht die zugelassene...
  • OLG-OLDENBURG, 14.02.2006, 1 Ws 33/06
    Wird einem Angeschuldigten als eine Straftat vorgeworfen, eine umfangreiche Organisation betrieben zu haben, mittels derer auf betrügerische Weise eine sehr große Anzahl von Personen systematisch zu nutzlosen kostspieligen Telefonanrufen veranlasst werden sollte, so ist der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift genüge getan, wenn...
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Erwähnungen von § 200 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 200 StPO:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Dritter Abschnitt (Jugendstrafverfahren)
          • Erster Unterabschnitt (Das Vorverfahren)
        • § 46 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Fünfter Abschnitt (Vorbereitung der Hauptverhandlung)
    • § 222
      • Sechster Abschnitt (Hauptverhandlung)
    • § 266
    • § 270
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Erster Abschnitt (Privatklage)
    • § 381
    • § 383
    • Sechstes Buch (Besondere Arten des Verfahrens)
      • Dritter Abschnitt (Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen)
    • § 440

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