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JuraForum.deGesetzeStPO§ 20 StPO - Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts 

§ 20 StPO - Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts

Strafprozeßordnung


   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Gerichtsstand)

Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.



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