JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 20 StPO
Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
Zweiter Abschnitt (Gerichtsstand)
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 20 StPO:
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