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JuraForum.deGesetzeStPO§ 20 StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 20 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Gerichtsstand)

Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.


Weitere Vorschriften um § 20 StPO

Entscheidungen zu § 20 StPO

  • OLG-DUESSELDORF, 08.12.1999, 2 Ws 358/99
    Fehlt die Unterschrift des Richters unter dem Text des Eröffnungsbeschlusses, so ist dies unschädlich, wenn die Akten eindeutig ergeben, daß der Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat. OLG Düsseldorf Beschluß vom 08.12.1999 - 2 Ws 358/99 - 2 Ws 362/99 9 Js 274/90 StA Mönchengladbach

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 20 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a
    • § 100c

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