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JuraForum.deGesetzeStPO§ 199 StPO - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens 

§ 199 StPO - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen.
Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Achter Abschnitt (Verfahren gegen Abwesende)
    • § 294 Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage

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