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JuraForum.deGesetzeStPO§ 199 StPO 

Stand: 19.04.2013

§ 199 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Vierter Abschnitt (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens)

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.


Weitere Vorschriften um § 199 StPO

Entscheidungen zu § 199 StPO

  • BGH, 26.03.2009, StB 20/08
    1. Hat der Bundesgerichtshof über die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss des erstinstanzlich zuständigen Senats eines Oberlandesgerichts zu entscheiden, so hat er das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts in vollem Umfang eigenständig zu prüfen...
  • OLG-HAMM, 31.10.2006, 1 Ws 734/06
    Zur Anordnung bzw. Aufrechterhaltung einer akustischen Besuchsüberwachung.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 199 StPO:

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