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JuraForum.deGesetzeStPO§ 19 StPO - Aussprache der Unzuständigkeit durch mehrere Gerichte 

§ 19 StPO - Aussprache der Unzuständigkeit durch mehrere Gerichte

Strafprozeßordnung


   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Gerichtsstand)

Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.



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