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JuraForum.deGesetzeStPO§ 19 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 19 StPO

Strafprozeßordnung

   Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      Zweiter Abschnitt (Gerichtsstand)

Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht.


Weitere Vorschriften um § 19 StPO

Entscheidungen zu § 19 StPO

  • OLG-FRANKFURT, 07.07.2009, 3 Ws 585/09
    1. Hat das Amtsgericht gemäß § 209 II StPO die Sache der Strafkammer vorgelegt, prüft diese nicht nur ihre sachliche Zuständigkeit, sondern entscheidet auch über die Eröffnung, die gegebenenfalls auch vor dem vorliegenden Amtsgericht erfolgen kann. 2. Auch im Falle einer missbräuchlichen Vorlage oder willkürlichen Verneinung...
  • OLG-HAMM, 22.04.2008, 3 (s) Sbd I. 9/08
    Ein bloß rechtsfehlerhafter Verweisungsbeschluss nach § 270 StPO lässt dessen Bindungswirkung nicht entfallen. Diese entfällt erst dann, wenn die Verweisung mit Grundsätzen rechtstaatlicher Ordnung, insbesondere dem gesetzlichen Richter, in offensichtlichem Widerspruch steht, d.h. wenn sie widersprüchlich, unverständlich oder...
  • OLG-HAMM, 22.04.2008, 3 (s) Sbd I. 8/08
    Ein bloß rechtsfehlerhafter Verweisungsbeschluss nach § 270 StPO lässt dessen Bindungswirkung nicht entfallen. Diese entfällt erst dann, wenn die Verweisung mit Grundsätzen rechtstaatlicher Ordnung, insbesondere dem gesetzlichen Richter, in offensichtlichem Widerspruch steht, d.h. wenn sie widersprüchlich, unverständlich oder...
  • OLG-DUESSELDORF, 28.02.2002, 3 Ws 553/01
    Für die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung der von dem Beschuldigten zur Verfügung gestellten Speichelprobe zum Zwecke des Spurenvergleichs (§ 81 e StPO) ist der Ermittlungsrichter desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Körperzellenentnahme stattgefunden hat (im Anschluss an BGHSt 45, 376 ff.).
  • OLG-HAMM, 22.01.2002, 3 (s) Sbd. 1 - 4/01
    Der Streit zwischen zwei Jugendgerichten darüber, an welchem Ort ein Kurzarrest zu vollstrecken ist, von dessen Klärung gemäß § 85 Absatz 1 JGG in Verbindung mit § 90 Absatz 2 Satz 2 JGG abhängt, welches er beiden Jugendgerichte als Vollstreckungs- und Vollzugsleiter für die Vollstreckung des verhängten Jugendarrestes...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 19 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100a
    • § 100c

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