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JuraForum.deGesetzeStPO§ 177 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 177 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)

Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.


Weitere Vorschriften um § 177 StPO

Entscheidungen zu § 177 StPO

  • OLG-FRANKFURT, 19.06.2002, 2 Ws 36/02
    Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 400 Abs. 1 Ziff. 1 AktG ist die objektive Falschangabe in einem Aktionärsbrief nicht mehr tatbestandsmäßig, wenn es ihr an der erforderlichen Schädlichkeit oder Gefährlichkeit für die Aktionäre fehlt, weil eine unzutreffende Darstellung für deren Vermögensdispositionen...
  • OLG-HAMM, 31.01.2000, 2 Ws 282/99
    Zur Verletzung von Privatgeheimnissen und des Dienstgeheimnisses durch den Pressesprecher einer Staatsanwaltschaft
  • OLG-DUESSELDORF, 15.11.1999, 1 Ws 686/99
    StGB § 278 Zum Tatbestand des Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses. OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat Beschluß vom 15.11.1999 - 1 Ws 686/99 -

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