JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 175 StPO
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen
Klage)
Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.
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