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JuraForum.deGesetzeStPO§ 175 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 175 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)

Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.


Weitere Vorschriften um § 175 StPO

Entscheidungen zu § 175 StPO

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 08.03.2007, 1 Ws 47/07
    Zur Frage der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung bei rechtlicher Beurteilung eines festgestellten Sachverhalts als straflos trotz entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung.
  • OLG-HAMM, 01.07.2004, 3 Ws 185/04
    Zur Freiheitsberaubung im Amt durch den Mitarbeiter eines Ausländeramtes.
  • OLG-HAMM, 24.02.2000, 2 Ws 362/99
    Der Darlegung der Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO ist dann Genüge getan, wenn sich die Einhaltung der Beschwerdefrist entweder ohne Mühe durch einen einfachen Blick in beigefügte Anlagen ergibt oder mit der Antragschrift mitgeteilt wird, dass die Beschwerde so frühzeitig nach Eingang des...

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