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JuraForum.deGesetzeStPO§ 173 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 173 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)

(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.

(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.


Weitere Vorschriften um § 173 StPO

Entscheidungen zu § 173 StPO

  • OLG-KARLSRUHE, 16.12.2002, 1 Ws 85/02
    1. Im Klageerzwingungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft auch dann zur Aufnahme von Ermittlungen durch gerichtliche Entscheidung aufgefordert werden, wenn sie einen Anfangsverdacht aus tatsächlichen Gründen verneint, dabei jedoch in rechtlicher Hinsicht die Reichweite der Vorschrift des § 152 Abs.2 StPO verkennt. 2. Ein zur...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 01.03.2001, 1 Ws 83/01
    Leitsatz 1. Wer nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahnlauf der Überholspur zum Stehen gekommen ist, muss grundsätzlich sein Fahrzeug, sofort entfernen und auf dem rechten Seitenstreifen oder notfalls auf dem Mittelstreifen abstellen. § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO erlaubt es in einem solchen Fall nicht, zunächst nur die Unfallstelle...
  • OLG-HAMM, 24.02.2000, 2 Ws 362/99
    Der Darlegung der Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO ist dann Genüge getan, wenn sich die Einhaltung der Beschwerdefrist entweder ohne Mühe durch einen einfachen Blick in beigefügte Anlagen ergibt oder mit der Antragschrift mitgeteilt wird, dass die Beschwerde so frühzeitig nach Eingang des...

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