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JuraForum.deGesetzeStPO§ 172 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 172 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.



Weitere Vorschriften um § 172 StPO

Entscheidungen zu § 172 StPO

  • BRANDENBURGISCHES-OLG, 15.12.2008, 1 Ws 208/08
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Verletzten erlischt und auch bei Vermögensdelikten nicht auf den Erben oder sonstige Forderungsberechtigte übergeht.
  • OLG-STUTTGART, 07.11.2008, 1 Ws 298/08
    Der formlos an den Verfahrensbevollmächtigten des Anzeigeerstatters übersandte Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft setzt bereits durch seinen Zugang die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO in Gang. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Rechtsanwalt kommt es nicht an.
  • OLG-CELLE, 17.03.2008, 1 Ws 105/08
    Ein Klageerzwingungsantrag wegen vorsätzlicher Körperverletzung durch "Mobbing" genügt nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn er lediglich angibt, dass der Verletzte über längere Zeit von den Beschuldigten "systematisch angefeindet, schikaniert und diskriminiert" worden sei. Vielmehr müssen die das "Mobbing"...
  • OLG-CELLE, 01.02.2008, 1 Ws 32/08
    Wer nach Abtretung seiner Ansprüche im Zivilprozess sodann als Zeuge auftritt, ist im Hinblick auf einen etwaigen Prozessbetrug der Gegenseite nicht Verletzter im Sinne von § 172 Abs. 1 StPO. Entsprechendes gilt für ein behauptetes Fälschen von Gesundheitszeugnissen hinsichtlich eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.
  • OLG-HAMM, 02.08.2007, 2 Ws 227/07
    Die Beiordnung eines Notanwaltes im Klageerzwingungsverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er alle ihm zumutbaren Bemühungen entfaltet hat, die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 172 StPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 172 StPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
    • § 171
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Zweiter Abschnitt (Nebenklage)
    • § 395

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