JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 171 StPO - Einstellungsbescheid
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden.
In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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