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JuraForum.deGesetzeStPO§ 171 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 171 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren.


Weitere Vorschriften um § 171 StPO

Entscheidungen zu § 171 StPO

  • OLG-STUTTGART, 22.03.2007, 1 Ws 78/07
    Ein vollständiger Austausch der Tatsachengrundlage zwischen Ermittlungsverfahren und Klageerzwingungsantrag ist nicht zulässig.
  • OLG-STUTTGART, 15.03.2002, 1 Ws 41/02
    Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der kein ernstzunehmendes sachliches Anliegen enthält, sondern lediglich der Beschimpfung von Amtsträgern und anderen Personen dient, wird ohne sachliche Prüfung als unzulässig verworfen.
  • OLG-KARLSRUHE, 10.11.2000, 3 Ws 220/99
    Vorschriften: §§ 339, 222, 13 Abs. 1 StGB, 171 Satz 2, 172 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO 1. Verletzter i.S.d. §§ 171 Satz 2, 172 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nur derjenige Antragsteller, der durch die behauptete Tat unmittelbar in einem eigenen durch die in Betracht kommende materielle Strafrechtsnorm geschützten Rechtsgut...
  • OLG-HAMM, 06.04.2000, 2 Ws 41/2000
    Derjenige, der rechtlich verpflichtet ist, den Unterhaltsbedarf anstelle des an sich vorrangig verpflichteten Täters einer Unterhaltspflichtsverletzung (§ 170 StGB) zu decken, ist nicht Verletzter im Sinn des § 172 Abs. 2 StPO und kann daher einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht stellen.
  • OLG-KOBLENZ, 22.12.1999, 1 Ws 783/99
    Leitsatz: Infolge der Abtretung ist Inhaber der gerichtlich geltend gemachten Forderung nur noch der Zessionar, so dass auch nur er als Verletzter i. S. v. § 171 StPO in Betracht kommt.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 171 StPO:

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