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JuraForum.deGesetzeStPO§ 169 StPO 

Stand: 17.06.2013

§ 169 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)

(1) In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.

(2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.


Weitere Vorschriften um § 169 StPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 169 StPO:

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