JuraForum.de > Gesetze > StPO > § 168e StPO - Vernehmung des Zeugen in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten
Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
Besteht die dringende Gefahr eines schwer wiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen.
Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen.
Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im Übrigen unberührt.
Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung.
Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
Fußnoten:
Zu § 168e: Eingefügt durch G vom 30. 4. 1998 (BGBl I S. 820).
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