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JuraForum.deGesetzeStPO§ 168e StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 168e StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)

Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt. Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.


Weitere Vorschriften um § 168e StPO

Entscheidungen zu § 168e StPO

  • BGH, 17.02.2009, 1 StR 691/08
    Der Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht aus § 168c Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StPO führt nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich eines Mitbeschuldigten.
  • OLG-DUESSELDORF, 14.05.2007, IV-5 Ss (Owi) 97/07 - (OWi) 75/07 I
    Notizen oder Aufzeichnungen eines Zeugen, die es ihm bei massenhaft vorkommenden Ordnungswidrigkeiten in der Regel überhaupt erst ermöglichen, später über seine Wahrnehmungen auszusagen ("aussageerleichternde Unterlagen"; vgl. § 378 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind weder Ergebnisse noch Maßnahmen der Ermittlungen und gehören nicht in...
  • BGH, 29.11.2006, 1 StR 493/06
    Zum Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK (in Fortführung von BGHSt 46, 93).
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 11.05.2006, VGH B 6/06
    1. Verstöße gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LV gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 LV dar. 2. Das Recht eines Beschuldigten, im Rahmen seiner Vorführung vor den zuständigen Richter gemäß § 115...
  • OLG-DRESDEN, 01.06.2005, 3 Ws 30/05
    Eine Auswechslung eines Pflichtverteidigers nach ordnungsgemäßer Bestellung im Ermittlungsverfahren kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht. Ein solcher liegt nicht allein in dem Wunsch des Beschuldigten, von einem anderen Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden.
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