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JuraForum.deGesetzeStPO§ 168d StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 168d StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)

(1) Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet. § 168c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins Sachverständige zugezogen, so kann der Beschuldigte beantragen, daß die von ihm für die Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachverständigen zu dem Termin geladen werden, und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. Den vom Beschuldigten benannten Sachverständigen ist die Teilnahme am Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit gestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht behindert wird.


Weitere Vorschriften um § 168d StPO

Entscheidungen zu § 168d StPO

  • BGH, 17.02.2009, 1 StR 691/08
    Der Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht aus § 168c Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StPO führt nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich eines Mitbeschuldigten.
  • OLG-DUESSELDORF, 14.05.2007, IV-5 Ss (Owi) 97/07 - (OWi) 75/07 I
    Notizen oder Aufzeichnungen eines Zeugen, die es ihm bei massenhaft vorkommenden Ordnungswidrigkeiten in der Regel überhaupt erst ermöglichen, später über seine Wahrnehmungen auszusagen ("aussageerleichternde Unterlagen"; vgl. § 378 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind weder Ergebnisse noch Maßnahmen der Ermittlungen und gehören nicht in...
  • BGH, 29.11.2006, 1 StR 493/06
    Zum Recht auf konfrontative Befragung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK (in Fortführung von BGHSt 46, 93).
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 11.05.2006, VGH B 6/06
    1. Verstöße gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LV gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 LV dar. 2. Das Recht eines Beschuldigten, im Rahmen seiner Vorführung vor den zuständigen Richter gemäß § 115...
  • OLG-DRESDEN, 01.06.2005, 3 Ws 30/05
    Eine Auswechslung eines Pflichtverteidigers nach ordnungsgemäßer Bestellung im Ermittlungsverfahren kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht. Ein solcher liegt nicht allein in dem Wunsch des Beschuldigten, von einem anderen Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden.
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