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JuraForum.deGesetzeStPO§ 168 StPO - Protokollaufnahme 

§ 168 StPO - Protokollaufnahme

Strafprozessordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)

Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält.
In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
    • § 168b Protokollierung staatsanwaltschaftlicher Untersuchungshandlungen

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