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JuraForum.deGesetzeStPO§ 167 StPO 

Stand: 20.05.2013

§ 167 StPO

Strafprozeßordnung

   Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)

In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.


Weitere Vorschriften um § 167 StPO

Entscheidungen zu § 167 StPO

  • OLG-HAMM, 08.03.2007, 4 Ss OWi 739/06
    Die Entscheidung über das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes ist außerdem eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen. Die ungeprüfte Wiedergabe einer Einlassung des Betroffenen reicht nicht aus.

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